Neuerung 2
LEINEN- UND/ODER MAULKORBPFLICHT
Im Ortsgebiet* besteht Leinen- ODER Maulkorbpflicht.
Bei Bedarf, jedenfalls aber an Haltestellen, in öffentlichen Verkehrsmitteln,
in Schulen und Kindergärten, auf Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Badeanlagen und
bei Veranstaltungen besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche
Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie
Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind.
(z. B. Blindenführhunde)
Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:
- wo Leinen- ODER Maulkorbpflicht im Ortsgebiet NICHT gilt (Freilaufflächen)
- wo Leinen- UND Maulkorbpflicht im Ortsgebiet gilt
- wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist (Hundefreie-Zone)
- wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen- ODER Maulkorbpflicht besteht
Die Gemeinde hat mit Bescheid entsprechende Anordnungen für die Haltung eines
bestimmten Hundes zu treffen, wenn Gefährdungen und Belästigungen von Menschen und Tieren nicht anders vermieden werden können (z. B. erweiterte Leinen- und/oder Maulkorbpflicht, Errichtung eines Zaunes usw.). Letztlich kann sogar die Hundehaltung bescheidmäßig untersagt werden.
*Unter Ortsgebiet versteht man jedenfalls alle Straßenzüge, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“.
Die Texte wurden großteils von der ursprünglichen Homepage übernommen. Damaliger Herausgeber war Amt der Oö.Landesregierung, Polizeiabteilung.